Freitag, 1. März 2013

Theorieplan März 2013 !

Theorieplan März 2013


"jeweils 18:30 bis 20:00 Uhr"



Montag - 04.03.2013   - Thema 01

Mittwoch - 06.03.2013  -  Thema 02

Donnerstag - 07.03.2013 - Thema 03 



Montag - 11.03.2013 - Thema 04

Mittwoch - 13.03.2013 - Thema 05

Donnerstag - 14.03.2013 - Thema 06


Montag - 18.03.2013 - Thema 07

Mittwoch - 20.03.2013 - Thema 08

Donnerstag - 21.03.2013 - Thema 09


Montag - 25.03.2013 - Thema 10

Mittwoch - 27.03.2013 - Thema 11

Donnerstag - 28.03.2013 - Thema 12



Mittwoch - 03.04.2013 - Thema 13

Donnerstag - 04.04.2013 - Thema 14

Donnerstag, 28. Februar 2013

Mittwoch, 27. Februar 2013

F E V - 2013 !


                              F E V 2013!  

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick: 

  1. Befristete Erteilung des Führerscheins
  2. Teilweise Neuregelung der Fahrerlaubnisklassen
  3. Stufenweiser Aufstieg in den Zweiradklassen
  4. Änderungen der Prüfungsfahrzeuge
  5. Besitzstand/Übergangsregelungen
  6. Grundfahraufgaben 

Definitionen FE-Klassen ab 19.01.2013 


Klasse
Kurzübersicht
AM
  • Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,
  • Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),
  • dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
A1
  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/ kg nicht übersteigt und
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
A2
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.
A
  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch
  • die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
    symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
B
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).



B96
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht
übersteigt.
BE
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt.




Mit freundlicher Genehmigung von: www.fortbildung33.de

EILMELDUNG !



Eilmeldung zum 14.12.2012 


Der Bundesrat hat zugestimmt - endlich Klarheit für den 19.01.2013!

Was war das für ein hin und her in Sache Fahrerlaubnisverordnung: Die 6. ÄndVO zum 19.01.2011, dann die Reparatur in Form der 7. ÄndVO im Juni 2012 und jetzt die dringend erforderliche Reparatur der Reparatur mit der 8. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.

Damit Sie auch nach dem heutigen Tag den Überblick behalten und Ihre Kunden passgenau informieren können, erhalten Sie von FORTBILDUNG33.de topaktuell den "Status quo" in Sachen 3. EU-Führerscheinrichtlinie:
  1. Besitzstand alte Fahrerlaubnisse
    Inhaber von Fahrerlaubnissen, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind, erhalten Besitzstand. Diese Fahrerlaubnisse bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung bestehen. Die Anlage 3 zur FeV wird entsprechend angepasst, um die Besitzstände bei Ausstellung eines neuen Scheckkarten-Führerscheins zu dokumentieren.
  2. Besitzstandsmehrung
    Eine Erweiterung des Besitzstands auf den Umfang der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen nach neuem Recht wird mit der 8. ÄndVO automatisch gewährt. Ein Umtausch des Führerscheindokuments ist nicht erforderlich. Fälle von Besitzstandsmehrung ergeben sich insbesondere bei
    1. Änderungen der Fahrzeugkombinationen, z.B. Klassen B, BE, C1E, D1E,
    2. der Zuordnung dreirädriger Kraftfahrzeuge (z.B. Trikes) zu den A-Klassen
    3. der Einführung eines Leistungsgewichts in den A-Klassen.

Nachfolgend vier exemplarische Beispiele: 

  1. Anhängerberechtigungen bei Klasse B, BE, C1E alt:
    Künftig darf die zG des Anhängers die LM des Zugfahrzeugs übersteigen. Soweit das bisherige Recht einen weitergehenden Umfang gewährt (z. B. Klassen BE oder D1E), können von Inhabern alter Fahrerlaubnisse die Vorteile des alten und des neuen Besitzstands in Anspruch genommen werden.
  2. Berechtigung zum Führen von Trikes bei Klasse B alt:
    Alte Fahrerlaubnisse der Klasse B oder 3 berechtigen weiterhin im bisherigen Umfang zum Führen dreirädriger Kraftfahrzeuge. Im Falle eines Umtauschs des Führerscheindokuments werden bei den A-Klassen die jeweils nach Anlage 3 vorgesehenen Schlüsselzahlen für die Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge zur Dokumentation eingetragen.

3.

Umfang der Klassen M und S:

Sowohl die Klasse M als auch die Klasse S gelten künftig für alle Kraftfahrzeuge der Klasse AM (d.h. zwei-, drei- und vierrädrig). Eine beschränkende Schlüsselzahl wird nicht eingetragen.

Umfang der Klasse A1

Die Fahrerlaubnis der Klasse A1 alt berechtigt auch weiterhin zum Führen von Krafträdern ohne Einhaltung des künftigen Leistungsgewichts. Inhaber der Klasse A1 alt zwischen 16 und 18 Jahre profitieren vom Wegfall der 80 km/h-Beschränkung zum 19. Januar 2013.

Befristung von Führerscheinen

Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Neuerteilung, um einen Umtausch oder um die Ausstellung eines Ersatzführerscheins handelt.
Bis zum 18. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine müssen erst bis spätestens 19. Januar 2033 umgetauscht werden.
Hinsichtlich der C- und D-Klassen bleibt es bei der Befristung der Fahrerlaubnis nach §§ 23, 24 FeV. Das Führerscheindokument wird nicht zusätzlich befristet.

Neue Automatikregelung

Schaltfahrzeuge werden neu definiert. Sie müssen über ein Kupplungspedal oder im Falle der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, welche der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedienen muss.
Eine Neuregelung ergibt sich für Prüfungsfahrzeuge der C- und D-Klassen. Hier wird künftig keine Automatikbeschränkung eingetragen, wenn das Prüfungsfahrzeug ein Automatikfahrzeug ist, der Betroffene aber bereits Inhaber einer unbeschränkten Klasse B ist.

Klasse B mit Schlüsselzahl 96

Zum Inhalt der Schlüsselzahl 96 und der Fahrerschulung nach Anlage 7a gelten die Regelungen der 6. und der 7. FeV-Änderungs-Verordnung. 

Mit der 8. ÄndVO können als Schulungskombination auch Fahrzeugkombinationen über 3,5 t zG verwendet werden, die unter die Klasse BE fallen. 

Desweiteren wurde in der Fahrerschulung das bis dato geforderte "Pendeln des Anhängers" durch "deutliches Verringern der Geschwindigkeit bei vorhersehbarem Seitenwind an Brücken, Waldschneisen und beim Überholen von Lkw" ersetzt.



  1. Prüfungsfahrzeuge Alle Prüfungsfahrzeuge in der bis zum 18.01.2013 geltenden Fassung dürfen noch bis zum 18.01.2017 verwendet werden. Die einzige Ausnahme bilden die Krafträder der Klasse A: Sie müssen bereits zum 01.01.2014 eine Leistung von mind. 50 kW und eine Leermasse von mind. 175 kg aufweisen.
  2. Einschluss Klasse T
    Die Fahrerlaubnisklasse T berechtigt auch künftig zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse AM.
  3. Grundfahraufgaben (GFA) und Prüfungsdauer Beim stufenweisen Zugang in den A-Klassen werden nur noch die 4 obligatorischen GFA geprüft. Die Prüfungsdauer verkürzt sich um ein Drittel.
    Die Gefahrbremsung aus 30 km/h wird in der Klasse B eine obligatorische GFA. Damit erhöht sich die Anzahl der Pflicht-GFA auf drei.
    Die Prüfungsdauer für die Klasse AM erhöht sich auf 45 Minuten.


Mit freundlicher Genehmigung von www.fortbildung33.de

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von Montag 25. März 2013

bis Freitag 05. april 2013