Donnerstag, 28. Februar 2013

Mittwoch, 27. Februar 2013

F E V - 2013 !


                              F E V 2013!  

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick: 

  1. Befristete Erteilung des Führerscheins
  2. Teilweise Neuregelung der Fahrerlaubnisklassen
  3. Stufenweiser Aufstieg in den Zweiradklassen
  4. Änderungen der Prüfungsfahrzeuge
  5. Besitzstand/Übergangsregelungen
  6. Grundfahraufgaben 

Definitionen FE-Klassen ab 19.01.2013 


Klasse
Kurzübersicht
AM
  • Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,
  • Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),
  • dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
A1
  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/ kg nicht übersteigt und
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
A2
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.
A
  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch
  • die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
    symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
B
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).



B96
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht
übersteigt.
BE
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt.




Mit freundlicher Genehmigung von: www.fortbildung33.de

EILMELDUNG !



Eilmeldung zum 14.12.2012 


Der Bundesrat hat zugestimmt - endlich Klarheit für den 19.01.2013!

Was war das für ein hin und her in Sache Fahrerlaubnisverordnung: Die 6. ÄndVO zum 19.01.2011, dann die Reparatur in Form der 7. ÄndVO im Juni 2012 und jetzt die dringend erforderliche Reparatur der Reparatur mit der 8. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.

Damit Sie auch nach dem heutigen Tag den Überblick behalten und Ihre Kunden passgenau informieren können, erhalten Sie von FORTBILDUNG33.de topaktuell den "Status quo" in Sachen 3. EU-Führerscheinrichtlinie:
  1. Besitzstand alte Fahrerlaubnisse
    Inhaber von Fahrerlaubnissen, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind, erhalten Besitzstand. Diese Fahrerlaubnisse bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung bestehen. Die Anlage 3 zur FeV wird entsprechend angepasst, um die Besitzstände bei Ausstellung eines neuen Scheckkarten-Führerscheins zu dokumentieren.
  2. Besitzstandsmehrung
    Eine Erweiterung des Besitzstands auf den Umfang der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen nach neuem Recht wird mit der 8. ÄndVO automatisch gewährt. Ein Umtausch des Führerscheindokuments ist nicht erforderlich. Fälle von Besitzstandsmehrung ergeben sich insbesondere bei
    1. Änderungen der Fahrzeugkombinationen, z.B. Klassen B, BE, C1E, D1E,
    2. der Zuordnung dreirädriger Kraftfahrzeuge (z.B. Trikes) zu den A-Klassen
    3. der Einführung eines Leistungsgewichts in den A-Klassen.

Nachfolgend vier exemplarische Beispiele: 

  1. Anhängerberechtigungen bei Klasse B, BE, C1E alt:
    Künftig darf die zG des Anhängers die LM des Zugfahrzeugs übersteigen. Soweit das bisherige Recht einen weitergehenden Umfang gewährt (z. B. Klassen BE oder D1E), können von Inhabern alter Fahrerlaubnisse die Vorteile des alten und des neuen Besitzstands in Anspruch genommen werden.
  2. Berechtigung zum Führen von Trikes bei Klasse B alt:
    Alte Fahrerlaubnisse der Klasse B oder 3 berechtigen weiterhin im bisherigen Umfang zum Führen dreirädriger Kraftfahrzeuge. Im Falle eines Umtauschs des Führerscheindokuments werden bei den A-Klassen die jeweils nach Anlage 3 vorgesehenen Schlüsselzahlen für die Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge zur Dokumentation eingetragen.

3.

Umfang der Klassen M und S:

Sowohl die Klasse M als auch die Klasse S gelten künftig für alle Kraftfahrzeuge der Klasse AM (d.h. zwei-, drei- und vierrädrig). Eine beschränkende Schlüsselzahl wird nicht eingetragen.

Umfang der Klasse A1

Die Fahrerlaubnis der Klasse A1 alt berechtigt auch weiterhin zum Führen von Krafträdern ohne Einhaltung des künftigen Leistungsgewichts. Inhaber der Klasse A1 alt zwischen 16 und 18 Jahre profitieren vom Wegfall der 80 km/h-Beschränkung zum 19. Januar 2013.

Befristung von Führerscheinen

Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Neuerteilung, um einen Umtausch oder um die Ausstellung eines Ersatzführerscheins handelt.
Bis zum 18. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine müssen erst bis spätestens 19. Januar 2033 umgetauscht werden.
Hinsichtlich der C- und D-Klassen bleibt es bei der Befristung der Fahrerlaubnis nach §§ 23, 24 FeV. Das Führerscheindokument wird nicht zusätzlich befristet.

Neue Automatikregelung

Schaltfahrzeuge werden neu definiert. Sie müssen über ein Kupplungspedal oder im Falle der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, welche der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedienen muss.
Eine Neuregelung ergibt sich für Prüfungsfahrzeuge der C- und D-Klassen. Hier wird künftig keine Automatikbeschränkung eingetragen, wenn das Prüfungsfahrzeug ein Automatikfahrzeug ist, der Betroffene aber bereits Inhaber einer unbeschränkten Klasse B ist.

Klasse B mit Schlüsselzahl 96

Zum Inhalt der Schlüsselzahl 96 und der Fahrerschulung nach Anlage 7a gelten die Regelungen der 6. und der 7. FeV-Änderungs-Verordnung. 

Mit der 8. ÄndVO können als Schulungskombination auch Fahrzeugkombinationen über 3,5 t zG verwendet werden, die unter die Klasse BE fallen. 

Desweiteren wurde in der Fahrerschulung das bis dato geforderte "Pendeln des Anhängers" durch "deutliches Verringern der Geschwindigkeit bei vorhersehbarem Seitenwind an Brücken, Waldschneisen und beim Überholen von Lkw" ersetzt.



  1. Prüfungsfahrzeuge Alle Prüfungsfahrzeuge in der bis zum 18.01.2013 geltenden Fassung dürfen noch bis zum 18.01.2017 verwendet werden. Die einzige Ausnahme bilden die Krafträder der Klasse A: Sie müssen bereits zum 01.01.2014 eine Leistung von mind. 50 kW und eine Leermasse von mind. 175 kg aufweisen.
  2. Einschluss Klasse T
    Die Fahrerlaubnisklasse T berechtigt auch künftig zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse AM.
  3. Grundfahraufgaben (GFA) und Prüfungsdauer Beim stufenweisen Zugang in den A-Klassen werden nur noch die 4 obligatorischen GFA geprüft. Die Prüfungsdauer verkürzt sich um ein Drittel.
    Die Gefahrbremsung aus 30 km/h wird in der Klasse B eine obligatorische GFA. Damit erhöht sich die Anzahl der Pflicht-GFA auf drei.
    Die Prüfungsdauer für die Klasse AM erhöht sich auf 45 Minuten.


Mit freundlicher Genehmigung von www.fortbildung33.de

In den Osterferien den Führerschein machen !


O S T E R F E R I E N


"F Ü H R E R S C H E I N - M A C H E N"


KEIN PROBLEM BEI UNS !


"2 Themen Täglich"

jeweils

10:00 – 13:15 uhr


von Montag 25. März 2013

bis Freitag 05. april 2013






Sonntag, 17. Februar 2013

Samstag, 9. Februar 2013

Ausbildungsvorschlag Klasse A2

Ausbildungsvorschlag Klasse A2 (48 PS)

für Führerscheininhaber die vor dem 1.4.1980
die Klasse 3 ausgestellt bekommen haben:


Leistung
Anzahl
MwSt.
Einzelpreis
Gesamtpreis
Grundbetrag
01
19 %
100,00 €
100,00 €
Fahrstunde (90 Min.)
04
19 %
80,00 €
320,00 €
Vorstellung prakt. Prüfung
01
19 %
130,00 €
130,00 €
Gesamt



550,00 €



Empfehlung: 

Es wird empfohlen an der Motorradtheorie teilzunehmen, da es dort wertvolle Informationen zu Handling und Strassenverhalten von Zweirädern gibt. Eine Verpflichtung gibt es nicht da auch keine Theorieprüfung gemacht werden muß. Zusätzliche Kosten entstehen nicht.


Von der Fahrschule unabhängig fallen noch weitere Gebühren an, die hier nur mit „circa“-Angaben angegeben sind:


Erste Hilfe/Sehtest: ca. 28,07

Passbild: ca. 12,00 Euro

Bürgeramt/Führerscheinstelle ca. 60,00 Euro

Theorieprüfung: 20,83 (TÜV)

Praktische Prüfung: 112,81 (TÜV)

Freitag, 1. Februar 2013

Theorieplan Februar 2013



 Theorieplan Februar 2013

jeweils 18:30 bis 20:00 Uhr


Montag 04.02.2013       "Thema 03"

Mittwoch 06.02.2013     "Thema 04"

Donnerstag 07.02.2013  "Thema 05"

Montag 11.02.2013        "Thema 06"

Mittwoch 13.02.2013      "Thema 07"

Donnerstag 14.02.2013   "Thema 08"


"SAMSTAG"

16.02.2013 Motorrad Thema 16 und 17

14:00 bis 17:15 Uhr


Montag 18.02.2013         "Thema 09"

Mittwoch 20.02.2013       "Thema 10"

Donnerstag 21.02.2013    "Thema 11"


"SAMSTAG"

23.02.2013 Motorrad Thema 18 und 19

14:00 bis 17:15 Uhr


Montag 25.02.2013         "Thema 12"

Mittwoch 27.02.2013       "Thema 13"

Donnerstag 28.02.2013    "Thema 14"

Montag 04.03.2013         "Thema 01"

Mittwoch 06.03.2013       "Thema 02"

Donnerstag 07.03.2013    "Thema 03"

Themenübersicht "Theorieunterricht"


 
Themenübersicht „Theorieunterricht“

Thema:

1     - Persönliche Voraussetzungen
2     - Rechtliche Rahmenbedingungen
3     - Grundregeln, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
4     - Straßenverkehrssysteme und Ihre Nutzung, Bahnübergänge
5     - Vorfahrt
6     - Verkehrsregelungen
7     - Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende Fahrweise
8     - Andere Teilnehmer im Strassenverkehr
9     - Verkehrsverhalten bei Fahrmanövern, Verkehrsbeobachtung
10   - Ruhender Verkehr
11   - Verhalten in besonderen Situationen, Folgen und Verstößen
12   - Lebenslanges Lernen


Sondertheorie PKW:
 
13   - Personen- und Güterbeförderung, Umwelt
14   - Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen

Sondertheorie Motorrad:

15   - Besondere Schwierigkeiten und Gefahren
16   - Fahrtechnik und Fahrphysik
17   - Fahrer, Beifahrer und Fahrzeug
18   - Besonderes Verhalten beim Motorradfahren